Startseite Startseite Sitemap Sitemap Newsletter Newsletter Impressum Impressum
Dr. Peter Zirps
Dr. Peter Zirps
Stadtplatz 36-37, 5280 Braunau a.I.
Tel.: +43 7722 63401-0
Fax: +43 7722 63641
E-Mail:

Betreuung behinderter Kinder

Betreuung behinderter Kinder

Wie berichtet wurden durch die Steuerreform 2009 bestimmte Kosten für die Kinderbetreuung für Kinder bis zehn Jahre als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Diese Bestimmung soll nun erweitert werden: Kinderbetreuungskosten sollen für Kinder ab einer Behinderung von 50% bis zum 16. Lebensjahr steuerlich absetzbar sein.

Aufzeichnung von Losungen in der Gastronomie

Für Gastronomiebetriebe stellt sich die Frage, wie sie ihre täglichen Bareingänge effizient aufzeichnen und dabei dennoch alle Vorschriften der Finanz einhalten.

Belege für Kinderbetreuung aufbewahren

Wie schon berichtet, sind bestimmte Kosten für Kinderbetreuung ab 2009 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt absetzbar.

Sponsoring

Freiwillige Zuwendungen wie Sponsorzahlungen sind grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Ein Unterbleiben der Offenlegung des Jahresabschlusses kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein.

Betreuung behinderter Kinder

Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, welche der Nationalrat im Juli beschlossen hat, werden Aufwendungen für die Betreuung dieser Kinder, zusätzlich zu einem bestehenden Freibetrag von € 262,00 monatlich, steuerlich abzugsfähig sein.
Dies gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die neue Regelung wird rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft treten.

Welche Freibeträge gelten schon bisher für Kinder ab einer Behinderung von 50%?
Neben der erhöhten Familienbeihilfe kann ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,00 steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden.

Bei Bezug von Pflegegeld ist der Freibetrag von € 262,00 monatlich um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von € 262,00, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug des Pflegegeldes zu berücksichtigen:

  1. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
  2. Kosten der Heilbehandlung

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Stand: 14. Juli 2009

Webdesign
Logo Dr. Peter Zirps, Stadtplatz 36-37, 5280 Braunau am Inn, Österreich, Work Tel: Work+43 7722 63401-0, Fax: Fax+43 7722 63641,
Logo von Atikon Atikon Kornstraße 4 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20